Satzung

 

  • 1 Name, Sitz und Farben

 

  1. Der Verein führt den Namen

„SC Naumburg e.V.“

 

  1. Der Sitz des Vereins ist Naumburg/Saale.

 

  1. Die Vereinsfarben sind schwarz und rot.

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sowie des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

–    die Förderung des Breitensports,

–    die Förderung des Sportes von Kindern und Jugendlichen,

–    einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb sowie eine Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,

–    die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

–    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

Sofern Bedarf besteht, wird der Verein für seine Mitglieder nach den tatsächlichen Gegebenheiten zur Ausübung von bestimmten Sportarten Übungsstätten bereitstellen, Trainingsstunden organisieren und auch sonstigen, dem Verein zur Verfügung stehende Mittel einsetzen, um die sportliche Betätigung zu fördern.

Diese Aufgabenstellung gilt sowohl für die Förderung des Breitensports als auch für die Förderung des Turniersportes.

 

  1. Der Verein vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein insgesamt und seine Abteilungen sind selbstlos tätig. Es werden in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

 

  1. Weder der Verein noch eine von ihm betriebene Abteilung wird eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins oder der Abteilung fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  1. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

     Der Verein setzt den nationalen Integrationsplan um. Speziell integriert er Zuwanderer, Aussiedler, Menschen mit Migrationshintergrund, sozial benachteiligte Einheimische sowie Schwerbehinderte.

 

  • 3 Finanzierungsgrundsätze

 

  1. Der Verein finanziert sich aus:

–    Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden ist,

–    Einnahmen aus Spendensammlungen sowie die finanziellen Beiträge fördernder Mitglieder,

–    Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Einrichtungen und Unternehmen,

–    Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung.

 

  1. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

  • 4 Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in Unterabteilungen und zwar

a) in eine Jugendabteilung für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

b) in eine Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahre.

 

  • 5 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

–    ordentlichen Mitgliedern

–    fördernden Mitgliedern

–    Ehrenmitgliedern.

 

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

  1. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30 Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

–    wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

–    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

–    wegen groben unsportlichen Verhaltens,

–    wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

  • 8 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, auch solche, deren Mitgliedschaft erloschen ist, erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 9 Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

     –    die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen;

     –    sich im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen;

     –    an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

–    bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen;

–    durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Toleranz und Akzeptanz verpflichtet.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

  • 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

–    der Vorstand

–    die Mitgliederversammlung

 

  • 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

–    die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

–    die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

–    die Ausschließung eines Mitglieds,

–    die Auflösung des Vereins,

–    die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Jahresberichtes der Organe des Vereins,

–    Beschlussfassung über eine Änderung des Vereins,

–    Berufung von Ehrenmitgliedern,

–    Beschlussfassung zur Beitragsordnung,

–    Wahl der Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre,

–    Entlastung des Vorstandes.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Lokalteil des Naumburger Tageblattes, als Aushang in den Sportlerheimen „Am Halleschen Anger“ und „Stadion an der Saalestraße“ in Naumburg sowie auf der Internetseite des Vereins, welche www.scnaumburg.de lautet. Zwischen dem Tag des Erscheinens und der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen und sonstige Anträge müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

     Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bzw. Änderung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag, sofern dieser stimmberechtigt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1 Mitglied dies verlangt.

 

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

     Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 

  • 12 Stimmrecht

 

Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, alle fördernden Mitglieder sowie alle Ehrenmitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die dass 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren Mitgliedern kann das Stimmrecht von einem Erziehungsberechtigten in Vertretung ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen, wenn sich das Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet.

 

  • 13 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

     –    dem Vorsitzenden

     –    dem Stellvertreter des Vorsitzenden

     –    dem Schatzmeister

     sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern, von denen einer die Aufgaben des Schiedsrichterobmannes zu übernehmen hat.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

     Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Ladungsfrist gibt es nicht. Der Vorsitzende ist jedoch angehalten, mindestens 3 Tage vor der Vorstandssitzung die Mitglieder des Vorstandes zu informieren.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl erfolgt einzeln. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

  • 14 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

  • 15 Eigenleistung

 

Jedes Mitglied des Vereins, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat jährlich Eigenleistungen zur Instandhaltung der Sportstätten zu erbringen. Der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung jeweils im Voraus festgesetzt.

 

Darüber hinaus wird der Mitgliederversammlung die Ermächtigung erteilt, einen Satz festzusetzen, mit welchem nicht erledigte Arbeitsstunden durch das Mitglied in Geld abzugelten sind.

 

  • 16 Auflösung und Zweckänderung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen.

Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Liquidation durchzuführen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Liquidatoren der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind dann gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Reinvermögen fällt entsprechend dieser Satzung an die Stadt Naumburg mit der Maßgabe, den Betrag ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

  • 17 Haftungsausschluss

 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Der § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

  • 18 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt der Satzung nicht berührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.